„Alle, die zu Hause bleiben können, sollen auch zu Hause bleiben und dort lernen. Dafür reicht es, das Fernbleiben der Kinder formlos per Telefon, Mail oder auf Papier gegenüber der Schule anzuzeigen. […] Dessen unbenommen bleiben die Schulen für diejenigen geöffnet, die keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit haben.“
Quelle: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/umsetzung-der-bund-lander-beschlusse-vor-weihnachten-im-bildungsbereich-195446.html
Eine Befreiung vom Präsenzunterricht kann also bereits ab dem 14. Dezember in Anspruch genommen werden. Sollte dies in Anspruch genommen werden sollen, schreiben die Eltern den Klassenleitungen eine E-Mail bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schülern ihren Tutor*innen. In der E-Mail muss angegeben werden:
Ist eine Schülerin / ein Schüler in das „home learning“ gewechselt, kann sie / er bis Weihnachten (im Regelfall) nicht wieder in den Präsenzunterricht zurückwechseln.
Eine Ausnahme sind die Nachschreibtermine in der Q1 und Q2, bei denen Anwesenheitspflicht gilt – im Krankheitsfall muss ein Attest vorgelegt werden.