Allgemeine rechtliche Grundlagen
In der gymnasialen Oberstufe besteht ein freies Vertragsverhältnis zwischen Schule und der Schülerin / dem Schüler (bzw. den Erziehungsberechtigten), aus dem sich Rechte und Pflichten für beide Seiten ableiten. In Bezug auf Unterrichtsversäumnisse sind besonders §63 (sowie der RdErl. d. Mk. v. 01.12.2016 – 26 – 83100, 2.3; VORIS 22410) und §176 des NSchG zu beachten. Danach sind eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht, die schriftliche Darlegung der Gründe für eine Nichtteilnahme sowie die rechtzeitige Beantragung von Beurlaubungen Pflicht.
Verpflichtende Regelungen für das Willms
- Entschuldigungszettel als Dokument
- Der Entschuldigungszettel muss täglich in der Schule mitgeführt werden.
- Er wird am Anfang des Schuljahres/Halbjahres durch die Klassenlehrkraft ausgegeben und von dieser zweimal im Laufe des Schuljahres eingesammelt: am Ende des Halbjahres und am Ende des Schuljahres; ein neuer Entschuldigungszettel wird nur durch die Oberstufenkoordination (Wg/Ke) ausgehändigt.
- Entschuldigungszettel ohne Schulstempel und Unterschrift der Oberstufenkoordination sind ungültig.
- Fehlen im Unterricht
- Eine telefonische (Krank-)Meldung muss unverzüglich (am ersten Fehltag) telefonisch im Sekretariat erfolgen – bitte auch Klasse und Klassenlehrkraft nennen.
- Nach Fehlzeiten muss der Entschuldigungszettel in der ersten wieder besuchten Stunde der Klassen- und/ oder Fachlehrkraft unaufgefordert vorgelegt werden.
- Mehrere Fehltage dürfen in einem Feld zusammengefasst werden (z.B. 1.-3. März), Doppelstunden werden als zwei Stunden gezählt.
- Sofern die (Klassen-)Lehrkraft die Entschuldigung anerkennt, zeichnet sie mit ihrem Kürzel die Anzahl der versäumten Stunden in der entsprechenden Spalte ab.
- In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Schulunfähigkeits-bescheinigung oder eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden.
- Fehlen bei Leistungsüberprüfungen (Klausuren, Referate, Tests, Sporttests…)
- Das Fehlen bei einer Leistungsüberprüfung muss vor der Überprüfung telefonisch im Sekretariat mitgeteilt werden.
- Nach der Genesung ist sofort der Kontakt zu der Fachlehrkraft zu suchen, um den Nachschreib-/ Nachholtermin (oder in Ausnahmefällen den Termin für eine Ersatzleistung) zu vereinbaren.
- Bei wiederholten Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen kann durch die Oberstufenkoordination auch das Einreichen von ärztlichen Attesten für folgende Überprüfungen auferlegt werden. Diese Atteste sind dann schnellstmöglich nach Wiedererscheinen der entsprechenden Lehrkraft, bei der die Überprüfung versäumt wurde, vorzulegen. Ansonsten besteht keine Nachschrift-/Nachholberechtigung, die versäumte Überprüfung wird dann mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
- Erkrankungen im Sportunterricht
- Kann ein Schüler/eine Schülerin aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen, hat er/sie in der Regel trotzdem anwesend zu sein.
- Über die Nichtteilnahme bis zu einem Monat entscheidet die Fachlehrkraft, darüber hinaus die Oberstufenleiterin. Eventuell ist dann ein Ersatzfach zu belegen.
- Beurlaubungen
- Fehlzeiten, die nicht durch Krankheit, sondern geplant durch andere besondere Anlässe (z.B. Bewerbungsgespräche, Führerscheinprüfungen) entstehen, bedürfen der Genehmigung durch vorherige Beurlaubung auf schriftlichen Antrag.
- Eine Beurlaubung vom Unterricht oder von verbindlichen schulischen Veranstaltungen kann nach rechtzeitig vorher gestelltem Antrag erfolgen:
– für einzelne Unterrichtsstunden durch die Fachlehrkraft,
– bis zu drei Tagen durch den/die (Co-) Klassenlehrer*in,
– bei mehr als drei Tagen ausschließlich durch den Schulleiter.
- Eine Beurlaubung an Tagen, an denen eine schriftliche Überprüfung oder eine Klassenarbeit angesetzt ist, kann nicht ausgesprochen werden.